§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen KulturGut – Verein zur Förderung von Kultur und Kommunikation in Völklingen.

1. Er hat seinen Sitz in Völklingen.
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Völklingen einzutragen.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck ist insbesondere:

  • Die Initiierung, finanzielle Unterstützung und publizistische Förderung von kulturellen Aktivitäten in Völklingen.
  • Die Wirkung als kommunikatives Forum mit koordinierender Funktion für Kultur und Kunst in Völklingen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können erwerben:

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

2. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Vereins. Sie ist vollzogen mit der Ausstellung der Mitgliedsbestätigung.

3. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden und haben in dieser Sitz und Stimme.

4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge nach der gem. § 4 zu erlassenden Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

§ 4 – Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird in der vom Vorstand vorgeschlagenen und im Einvernehmen mit dem Beirat zu erlassenden Beitragsordnung festgesetzt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 – Austritt aus dem Verein

1. Jedes Mitglied kann aus dem Verein austreten. Der Austritt wird am 1. Januar oder 1. Juli eines jeden Jahres wirksam und ist mindestens einen Monat vorher gegenüber dem Verein schriftlich anzuzeigen.

2. Die Mitgliedschaft kann, falls wichtige Gründe vorliegen, im Wege des Ausschlusses durch den Vorstand enden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied über einen Zeitraum von 1 Jahr keine Beiträge entrichtet oder gegen den Zweck des Vereins in grober Weise verstößt.

3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder die eingezahlten Beiträge oder sonstige Geldleistungen, noch eventuelle Sachleistungen zurück.

4. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Ausschluss zu begründen.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 – Beirat

Der Verein kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung einen Beirat bilden.

§ 8 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muß vom Vereinsvorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

3. Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist gilt als eingehalten, wenn die Einladungen wenigstens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Post gegeben sind.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.

5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme. Die Beschlüsse werden, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien, nach denen der Verein geführt wird.

2. Sie beschließt über alle Fragen, die für die Arbeit des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sind, und zwar insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Erlaß, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Vereinssatzung,
  • Festsetzung des Haushaltsplanes,
  • Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
  • Bestellung der Kassenprüfer,
  • Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  • Übernahme neuer Aufgaben, insbesondere Änderung des Vereinszweckes

§ 10 – Niederschriften

1. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Vorgänge in den wesentlichen Punkten, insbesondere die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse, enhalten soll.

2. Die Niederschriften werden unterzeichnet von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, der von der Mitgliederversammlung jeweils oder auf Zeit zu bestimmen ist.

§ 11 – Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne dieser Satzung besteht aus:

  • dem Vereinsvorsitzenden
  • zwei Stellvertretern
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • drei Beisitzern

2. Alle zwei Jahre werden die Mitglieder des Vorstandes von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und aufgestellten Richtlinien.

§ 12 – Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Vereins, zu denen nicht die Mitgliederversammlung nach § 9 der Satzung berufen ist.

§ 13 – Vertretung des Vereins

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB (2).

§ 14 – Zusammensetzung des Beirates

1. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt und kann bis zu 5 Mitglieder enthalten.

2. Im Beirat sollen Kunstschaffende aus den Kunstbereichen vertreten sein, die wesentliche Beiträge zur Erfüllung des in § 2 genannten Vereinszweckes leisten.

§ 15 – Aufgaben des Beirates

Der Beirat berät die Mitgliederversammlung und den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins.

§ 16 – Wirtschaftsführung

1. Der Verein hat über seine Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplanes Rechenschaft zu führen. Die abgeschlossene Jahresrechnung ist bis spätestens 31.03. des Folgejahres zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 17 – Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung darf nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Die Satzungsänderung wird mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam.

§ 18 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden; sie kann nur vollzogen werden, wenn mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder des Vereins auf einer Mitgliederversammlung dies beschlossen haben.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Völklinger Energiestiftung, Hohenzollernstraße 10, 66333 Völklingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 – Beschlussfassung der Satzung

Diese Satzung wurde in dieser Form in der Mitgliederversammlung am 08.10.2013 beschlossen.